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title: "Anlage 8 AnzV — (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV)PVGSIECB-CONFIDENTIAL"
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jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Anlage 8 AnzV — (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV)PVGSIECB-CONFIDENTIAL

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1737 - 1738;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



PVGSI

ECB-CONFIDENTIAL



Personelle Veränderungen

bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte

einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen

– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –

(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)









Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefüllt

Identnummer

Geschäftsleiter(in)



Identnummer des Instituts





1.  Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft





Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ, RechtsträgerkennungBAK-Nr. (sechsstellig)



2.  Angaben zur Person



□ Herr    □ Frau



Nachname, sämtliche Vornamen





3.  Angaben zur Tätigkeit





Gesellschaftsrechtliche Funktion





4.  Absicht der Bestellung



Beschluss desvom:





□–Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)





mit Wirkung vom



□–Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)





neuer Zeitpunkt:



□–Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)





Zeitpunkt der Aufgabe:Grund der Aufgabe:



5.  Vollzug der Bestellung



□–Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)





mit Wirkung vom



6.  Ausscheiden



□–Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)

–Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)

–Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)





mit Wirkung vom



Grund des Ausscheidens:



7.  Anlagen



□Anlage 1 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –

□Anlage 2 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch die angezeigte Person auszufüllen –

□Lebenslauf

□Auszug aus dem Gewerbezentralregister

□Satzung des Unternehmens (soweit der Bundesanstalt keine aktuelle Version vorliegt)

□Überblick über die aktuelle Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens

□Sonstiges:































Sachbearbeiter(in)Telefon-Nr.E-Mail



Ort/DatumFirma/Unterschrift

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
