---
title: "Anlage 4 AnzV — (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/anzv_2006/anlage-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# Anlage 4 AnzV — (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2812 — 2813)



KB



Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen,

Unternehmensliste



wird durch die BBk ausgefüllt

Ident-Nr. des UnternehmensNr.Firma, Rechtsform und Sitz

(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7, Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9Kapital des Unternehmens16Verhältnis

zum

Institut

Tsd. EuroFremdwährung

WährungTsd.









Die durchgerechnete Kapitalquote beträgt        Prozent.

BeteiligungsstrukturC



Beteiligtes UnternehmenBeteiligungs-

unternehmenbesonderer VermittlerArtEKapitalanteil13Stimm-

rechts-

anteil13, 17

in Prozentbeherr-schender Einfluss

in ProzentTsd. Euro

Nennwert14Buchwert15













Fußnoten:

Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische Beteiligungsanzeige).

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

---

— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
