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title: "Anlage 3 AnzV — (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/anzv_2006/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Anlage 3 AnzV — (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2809 - 2811;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



AB



Aktivische Beteiligungsanzeige





Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefüllt

Identnummer des Instituts



PrüfungsverbandInstitut/Finanzholding-Gesellschaft/

gemischte Finanzholding-Gesellschaft







□ Einzelanzeige□ Sammelanzeige

Dies ist Teilanzeige Nr.     von insgesamt     Teilanzeigenmit Wirkung vom:       





1.  Art der Anzeige



□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)

□ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)

Nachgeordnete Unternehmen von□ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG)

□ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a Satz 2, 4 und 5 KWG)

2.  Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)



□ Entstehen□ Veränderung□ Beendigung

3.  Beteiligungsunternehmen



⃞ CRR -Kreditinstitut

(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)⃞ Wertpapierinstitut

(§ 2 Abs. 1 WpIG)⃞ E-Geld-Institut

(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)

⃞ sonstiges Kreditinstitut

(§ 1 Abs. 1 KWG)⃞ Finanzdienstleistungsinstitut

(§ 1 Abs. 1a KWG)⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft

(§ 17 KAGB)

⃞ Finanzinstitut

(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR)⃞ Finanzunternehmen

(§ 1 Abs. 3 KWG)⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen

(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)

⃞ Finanzholding-Gesellschaft

(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft

(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)⃞ Versicherungsunternehmen

(§ 7 Nr. 33 VAG)

⃞ Versicherungsunternehmen

eines Drittstaats

(§ 7 Nr. 34 VAG)⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft

(§ 7 Nr. 31 VAG)⃞ Zahlungsinstitut

(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)

⃞ sonstiges Unternehmen





Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)



PLZSitzStaat



Register-Nr./AmtsgerichtRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer

4.  Angaben zu den Beteiligungsquoten, 



wird durch die BBk ausgefüllt

Ident-Nr. des Beteiligungs-

unternehmensFirma, Rechtsform und Sitz

(lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;

Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); ServicenummerKapitalanteilKapital des

Unternehmens

Tsd. EuroStimm-

rechts-

anteil

in

ProzentVerhältnis zum

Institut

in

ProzentTsd. Euro

Nenn-

wertBuch-

wert













Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von       Prozent.

Seite 1



5.



Weitere Angaben

5.1



Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden

□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.

5.2



Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist

Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):



□ ja□ nein

Falls „nein“ angekreuzt wurde:

Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):



□ ja□ nein

5.3



Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist

□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.   

□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.

□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.

□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.

5.4



Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist

□ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.

□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.

□ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von       .





Besondere Bemerkungen





Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-Mail



Ort/DatumFirma/Unterschrift





Seite 2

Fußnoten:

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
