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title: "§ 5e AnzV — Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/anzv_2006/5e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5e AnzV — Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)

(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben

1.



Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 und

2.



Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 8zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.

(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben

1.



Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 und

2.



Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 9zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
