---
title: "§ 4 AnzV — Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/anzv_2006/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 4 AnzV — Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes

(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen enthalten:

1.



Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes,

2.



die Kreditbedingungen sowie

3.



die gestellten Sicherheiten.

(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

(3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn

1.



sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und

2.



sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.

---

— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
