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title: "§ 1 AnwZpvV — Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/anwzpvv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anwzpvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 AnwZpvV — Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.

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— Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anwzpvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
