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title: "§ 9 AntiDHG — Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/antidhg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/antidhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 9 AntiDHG — Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche

(1) § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das nach § 11 Abs. 1 für die Durchführung dieses Gesetzes jeweils zuständige Land übergeht.

(2) Die eingezogenen Beträge führt das Land an den Bund und die in § 10 Abs. 3 genannten Länder in dem Verhältnis ab, in dem diese sich an der Kostenlast beteiligt haben.

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— Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/antidhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
