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title: "§ 9 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Beschlußfassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/antarktumwschprotag_6abs5v/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag_6abs5v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 9 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Beschlußfassung

(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 2 stimmberechtigt oder durch stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder vertreten sind.

(2) Beschlüsse über Beurteilungen nach § 5 werden möglichst einvernehmlich gefaßt.

(3) Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeigeführt werden. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich oder elektronisch dargelegt. Das Minderheitsvotum ist zu begründen.

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— Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag_6abs5v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
