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title: "§ 36 AntarktUmwSchProtAG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/antarktumwschprotag/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 36 AntarktUmwSchProtAG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt;

2.



einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

3.



entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt;

4.



entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzenwelt schädlich einwirkt;

5.



entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund, lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden Vogel in die Antarktis verbringt;

6.



ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Erde oder ein Tier oder eine Pflanze auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;

7.



entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel in die Antarktis verbringt;

8.



entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine Pflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keimfrei entsorgt;

9.



entgegen § 20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial, Polychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;

10.



entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle entsorgt;

11.



entgegen § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert;

12.



entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt;

13.



entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt;

14.



entgegen § 24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Landflächen, auf Meereis, Schelfeis oder Festlandseis entsorgt;

15.



ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer entsorgt;

16.



entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt gelangen;

17.



ohne Genehmigung nach § 29 Abs. 2 in der Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete betritt, befährt oder überfliegt;

18.



entgegen § 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische Stätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder zerstört;

19.



entgegen § 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder Bodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt oder

20.



entgegen § 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf oder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.

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— Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
