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title: "§ 16 AntarktUmwSchProtAG — Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/antarktumwschprotag/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 16 AntarktUmwSchProtAG — Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien

(1) Unterlagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt werden, sind vom Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.

(2) Die Unterlagen sind am Sitz des Umweltbundesamtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.

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— Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
