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title: "§ 15 AntarktUmwSchProtAG — Regelmäßige Unterrichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/antarktumwschprotag/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 15 AntarktUmwSchProtAG — Regelmäßige Unterrichtungen

(1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich

1.



eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,

2.



eine Liste der Genehmigungen nach § 7,

3.



erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14 zu übermitteln.

(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.

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— Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
