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title: "§ 10 AntarktUmwSchProtAG — Unterrichtung der Parteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Ausschusses für Umweltschutz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/antarktumwschprotag/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 10 AntarktUmwSchProtAG — Unterrichtung der Parteien des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag und des Ausschusses für Umweltschutz

(1) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird jeder Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt. Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist von neunzig Tagen abzugeben sind.

(2) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird dem Ausschuß für Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt.

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— Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/antarktumwschprotag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
