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title: "Art 2 AntarktMeerSchÜbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/antarktmeersch_bkg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/antarktmeersch_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Art 2 AntarktMeerSchÜbkG

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.



die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen,

2.



das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/antarktmeersch_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
