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title: "§ 3 54. AnrV — Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/anrv_2023/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anrv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 3 54. AnrV — Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen

(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro abzurunden.

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.

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— Vierundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anrv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
