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title: "§ 3 AnpVfAbwG 2026 — Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/anpvfabwg_2026/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anpvfabwg_2026/index.html"
updated: "2026-09-01T02:01:02+00:00"
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# § 3 AnpVfAbwG 2026 — Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes

(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 10 845,89 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.

(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt.

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— Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anpvfabwg_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
