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title: "§ 7 AnpflEigentG — Verhältnis zu anderen Bestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/anpfleigentg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anpfleigentg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7 AnpflEigentG — Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

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— Gesetz zur Regelung des Eigentums an von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommenen Anpflanzungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anpfleigentg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
