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title: "§ 1 AMVV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/amvv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amvv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 1 AMVV

Arzneimittel,

1.



die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

2.



die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder

3.



denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

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— Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
