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title: "§ 4 AMVerkRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/amverkrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amverkrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 4 AMVerkRV

Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die

1.



ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und

2.



für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

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— Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amverkrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
