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title: "§ 1 AMVO — Gegenstand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/amstprv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amstprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 AMVO — Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amstprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
