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title: "§ 4 AMSachvV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/amsachvv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amsachvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 4 AMSachvV

Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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— Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amsachvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
