---
title: "§ 9 AMSachKV — Zuständige Stelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/amsachkv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amsachkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 9 AMSachKV — Zuständige Stelle

Wird von der zuständigen Behörde eine Stelle bestimmt, vor der die Prüfung abzulegen ist, so gelten für diese die §§ 2 bis 8 entsprechend. Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden.

---

— Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amsachkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
