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title: "§ 8 AMSachKV — Wiederholung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/amsachkv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amsachkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 8 AMSachKV — Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

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— Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amsachkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
