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title: "§ 9 AM-HandelsV — Anforderungen an Arzneimittelvermittler"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/amgrhdlbetrv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amgrhdlbetrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 9 AM-HandelsV — Anforderungen an Arzneimittelvermittler

(1) Die §§ 1a und 7a gelten entsprechend. § 7 Absatz 1, 3 und Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen über die getätigten Handelsvorgänge zu führen sind.

(2) Der Arzneimittelvermittler hat sich davon zu überzeugen, dass die zulassungs- oder genehmigungspflichtigen Arzneimittel, mit denen er handelt, über eine Zulassung für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich des Gesetzes oder Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verfügen.

(3) Über jeden Verdacht einer Arzneimittelfälschung sind die zuständige Behörde und der jeweilige Zulassungsinhaber unverzüglich zu informieren.

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— Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amgrhdlbetrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
