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title: "§ 10 AM-HandelsV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/amgrhdlbetrv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amgrhdlbetrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 10 AM-HandelsV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels

a)



entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder

b)



(weggefallen)

2.



als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person

a)



entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt,

b)



entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt,

c)



entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

d)



entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

e)



entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet,

f)



entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

g)



entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt,

h)



entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

i)



Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder

j)



entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder

3.



als Arzneimittelvermittler

a)



entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

b)



entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

c)



entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung unleserlich macht oder eine Veränderung vornimmt oder

d)



entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.

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— Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amgrhdlbetrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
