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title: "§ 20 AMG 1976 — Anzeigepflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/amg_1976/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html"
updated: "2026-07-01T04:00:54+00:00"
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# § 20 AMG 1976 — Anzeigepflichten

Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

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— Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
