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title: "§ 12 AMbG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ambg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ambg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 12 AMbG — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,

2.



als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,

3.



als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Geschäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebebahn entgegen § 9

a)



eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

b)



Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.



einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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— Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ambg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
