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title: "§ 5 AltZertG — Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altzertg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 AltZertG — Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.

## Fußnoten

(+++ § 5: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 6 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. § 14 Abs. 6 +++)

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— Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
