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title: "§ 13 AltZertG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altzertg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html"
updated: "2026-07-01T04:00:51+00:00"
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# § 13 AltZertG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, § 7a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

2.



entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder

3.



entgegen § 7c Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle.

## Fußnoten

(+++ § 13: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 13 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. § 14 Abs. 6 +++)

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— Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
