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title: "§ 23 AltvDV — Erprobung des Verfahrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altvdv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 23 AltvDV — Erprobung des Verfahrens

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.

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— Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
