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title: "§ 16 AltvDV — Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altvdv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 16 AltvDV — Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.

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— Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
