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title: "§ 15h AltTZG 1996 — Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alttzg_1996/15h"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 15h AltTZG 1996 — Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

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— Altersteilzeitgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
