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title: "§ 15e AltTZG 1996 — Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alttzg_1996/15e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 15e AltTZG 1996 — Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

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— Altersteilzeitgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
