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title: "§ 15d AltTZG 1996 — Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alttzg_1996/15d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 15d AltTZG 1996 — Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung
der Altersteilzeit

Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.

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— Altersteilzeitgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
