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title: "§ 15c AltTZG 1996 — Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alttzg_1996/15c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 15c AltTZG 1996 — Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Fortentwicklung der Altersteilzeit

Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.

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— Altersteilzeitgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
