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title: "§ 6 AltSchG — Steuern vom Einkommen und Ertrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altschg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6 AltSchG — Steuern vom Einkommen und Ertrag

Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des § 4 oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des § 6a entstehen, sind von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz.

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— Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
