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title: "§ 11 AltSchG — Entscheidungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altschg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 11 AltSchG — Entscheidungen

(1) Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen sowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von Erlösen nach den §§ 4, 5 und 6a. Er überträgt diese Befugnis auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

(2) Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird durch das jeweilige Land getroffen. Das Land kann die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen.

(3) Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Verfahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungsausschuß gebildet. Dieser spricht Empfehlungen aus. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund und den Ländern im Einvernehmen bestellt.

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— Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
