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title: "§ 1 AltSchG — Zweck der Altschuldenhilfen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altschg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 AltSchG — Zweck der Altschuldenhilfen

Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewährt. Damit werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums für Mieter verbessert.

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— Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
