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title: "Anhang I AltholzV — (zu § 3 Abs. 1)  Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altholzv/anhang-i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Anhang I AltholzV — (zu § 3 Abs. 1)

Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306





Spalte 1
 Spalte 2
 Spalte 3

Nr.
 Verwertungsverfahren
 Zugelassene Altholzkategorien
 Besondere Anforderungen

A I
 A II
 A III
 A IV

1
 Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen
 ja
 ja
 (ja)
  
 Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.

2
 Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung
 ja
 ja
 ja
 ja
 Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.

3
 Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle
 ja
 ja
 ja
 ja
 Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.

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— Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
