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title: "§ 9 AltholzV — Beseitigung von Altholz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altholzv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 9 AltholzV — Beseitigung von Altholz

Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.

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— Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
