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title: "§ 5 AltGG — Altersgeldfähige Dienstbezüge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altgg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 AltGG — Altersgeldfähige Dienstbezüge

(1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

1.



das Grundgehalt,

2.



sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

3.



Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

(3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

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— Altersgeldgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
