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title: "§ 15 AltGG — Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altgg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 15 AltGG — Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.



Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2.



Anrechte nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der ausgleichspflichtigen Person und das Witwen- und Waisenaltersgeld ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. § 57 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinngemäßer Anwendung des § 57 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. An die Stelle des Eintritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2.

(3) Die Kürzung des Altersgelds oder des Hinterbliebenenaltersgelds kann von den Berechtigten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. § 58 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

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— Altersgeldgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
