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title: "§ 13 AltGG — Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altgg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 13 AltGG — Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten

(1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.



Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Umfang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden sind;

2.



in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldfähigen Dienstbezüge treten;

3.



an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes, zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, tritt;

4.



in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des Witwengelds das Witwenaltersgeld und an die Stelle des Waisengelds das Waisenaltersgeld nach diesem Gesetz treten;

5.



in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt;

6.



die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3 festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ermittelt worden ist;

7.



in Absatz 5 an die Stelle des § 53 der § 11 dieses Gesetzes tritt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Altersgeldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.

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— Altersgeldgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
