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title: "§ 4 ATV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altgaatv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altgaatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 4 ATV

Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

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— Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altgaatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
