---
title: "§ 3 AltfAbwG — Abschlag und Härteregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altfabwg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altfabwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 3 AltfAbwG — Abschlag und Härteregelung

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

---

— Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altfabwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
