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title: "§ 2 AltersVersErhV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altersverserhv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altersverserhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 2 AltersVersErhV

(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:

1.



Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;

2.



Handel;

3.



Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;

4.



Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;

5.



Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.

(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.

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— Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altersverserhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
