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title: "§ 10a AltfahrzeugV — Bevollmächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/altautov/10a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altautov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 10a AltfahrzeugV — Bevollmächtigung

Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

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— Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altautov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
