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title: "§ 7 AltölV — Kennzeichnung der Gebinde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alt_lv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7 AltölV — Kennzeichnung der Gebinde

Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind:



"Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."

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— Altölverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
