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title: "§ 3 AltölV — Grenzwerte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alt_lv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 3 AltölV — Grenzwerte

Altöle dürfen nicht stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch stoffliche Verwertung zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der stofflichen Verwertung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.

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— Altölverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
