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title: "§ 1a AltölV — Definitionen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alt_lv/1a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1a AltölV — Definitionen

(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.

(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:







Sortengruppe 01Motorenöle

Sortengruppe 02Getriebeöle

Sortengruppe 03Hydrauliköle

Sortengruppe 04Turbinenöle

Sortengruppe 05Elektroisolieröle

Sortengruppe 06Kompressorenöle

Sortengruppe 07Maschinenöle

Sortengruppe 08Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke

Sortengruppe 09Prozessöle

Sortengruppe 10Metallbearbeitungsöle

Sortengruppe 11Schmierfette.

(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

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— Altölverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
