---
title: "§ 66 AlkStV — Unterstützungspflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alkstv/66"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alkstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 66 AlkStV — Unterstützungspflichten

Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

1.



das für die Amtshandlung benötigte Material,

2.



die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,

3.



geeichte Wiege- und Messgeräte sowie

4.



verschließbare Räume und Behälter.

---

— Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alkstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
